Frage:
Hallo,
ich bin gerade im 5. Monat schwanger und habe Ende Juli Termin. Zur Zeit ist es so, dass mein Mann und ich in etwa gleich viel verdienen, deswegen haben wie die Lohnsteuerklassen 4/4.
Das neue Elterngeld berechnet sich ja aus dem Mittelwert der vergangenen 12 Nettogehälter. Davon bekommt man dann 67% ausgezahlt.
Jetzt hat meine Schwiegermutter den Vorschlag gemacht, wir sollten jetzt noch die Lohnsteuerklassen ändern - ich in 3 und mein Mann in 5. Im Endeffekt sollte ja das gleich bei rauskommen, oder? Auf jeden Fall kriege ich dann aber mehr udn somit ist mein Mittelwert der Nettolöhne auch höher.... so kriege ich dann mehr Elterngeld.
Das ist doch ein legaler Weg, oder?
Wie oft im jahr darf man denn die Steuerklasse ändern? Gibts da Vorschriften? Weil ich nach meinem Mutterschutz ja ein Jahr zuhause bleiben will und dann kriegt mein Mann die Klasse 3 und ich die 5. Und wenn wir dann nicht mehr ändern dürften, weil's nur einmal im Jahr geht oder so, wäre es auch schlecht.
Danke für eure Erfahrungen und Ideen.
Antwort:
Ich glaube, dass man nur einmal im Jahr die Lohnsteurklasse wechseln kann, oder? Insofern könnte dein Mann nach der Geburt nicht gleich in die 3er wechseln.
Antwort:
Es ist nur möglich einmayl im Jahr zu wechseln und der Wechsel kann, muss aber fürs Elterngeld nicht anerkannt werden.
Also wird es euch nicht viel bringen, denke ich, da euch zwischendurch weniger Geld zur Verfügung steht. Einzig dieSteuernachzahlung könnte dadurch nicht erfolgen!
Antwort:
Zulässig ist das sicher, aber 1. könnte Dein Mann dann erst nächstes Jahr wieder in Klasse 3 und 2. ist das eh eine Milchmädchenrechnung, da beim Lohnsteuerjahresausgleich eh alles miteinander verrechnet wird!
Antwort:
Wir haben bis jetzt noch nie einen Lohnsteuerjahresausgleich gemacht! Diesmal wird das erste Mal sein. Vorher waren wir nicht verheiratet und da hat sich das gar nicht gelohnt.
Gut, wenn man nur einmal im Jahr wechseln kann, hat sich das eh erledigt. Kann ich meiner Schwiegermutter dann gleich mal sagen (war ja ihre Idee).
Antwort:
Moment, aber nicht fürs Elterngeld, da ist der Jahresausgleich nicht ausschlaggebend!
Antwort:
Mit so nem Wechsel hat jetzt sogar die Verbraucherzentrale geworben. Kam heute morgen in irgendnem Morgenmagazin. Haben uns heut auch drüber unterhalten, aber uns jetzt dagegen entschieden. Ich arbeite noch bis Mitte Juni und bis wir jetzt die Lohnsteuerkarten vom AG zurück hätten, auf dem Rathaus waren, um das ändern zu lassen .... bin ich schon fast zuhause. Und da die ja eh nen Durchschnitt errechnen, kann das bei 4 verbleibenden Monaten kein Vermögen mehr sein.
Gruß,
Steffi
Antwort:
Jein, das Elterngeld wird aber dem Einkommen des arbeitenden Elternteiles als Vermögen angerechnet und so kann es sein, dass man in eine höhere Steuerklasse rutscht. Muss man also gut ausrechnen, ob das Mehrgeld durch den Steuerklassenwechsel dann nicht wieder weg ist, weil man in eine höhere Klasse kommt.
Antwort:
Es stimmt, man darf nur 1x im Jahr wechseln...
AAAABER: In Ausnahmefällen wie z.B. ein Ehepartner wird arbeitslos oder geht in Erziehungsurlaub (!) hat man ein Sonderwechselrecht! In so einem Fall darf man bereits bei Eintritt in den Mutterschutz wieder "zurückwechseln".
Allerdings glaube ich auch nicht, daß es sonderlich viel bringt finanziell. Vor allem sollte man sich immer während der Elternzeit etwas Geld zurücklegen, da das Mutterschaftsgeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt und man im Nachhinein bei der Steuererklärung Steuern drauf zahlne muß! (Wir haben das schon zweimal durch und durften gut nachzahlen
)
Antwort:
Auch das Elterngeld unterliegt dem und damit wird es noch deutlich mehr. Also ist es fast besser nicht zurück zu wechseln!
